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Allgemein  Begründung für die Indizierung   lara 26.02.2003
text (short)
Ab dem 28.02.03 soll ja UT2003 auf dem Index stehen. Jetzt hat UT2003net.de sich mit der BPjS in Verbindung gesetzt, und die komplette Begründung für die Indizierung von UT2003 erhalten. Diese könnt ihr euch bei UT2003net.de downloaden oder bei uns unter SHOW MORe nachlesen.

text (long)
quote:
SACHVERHALT

Der Ego-Shooter ?Unreal Tournament 2003?, Nachfolger des 1999 erschienenen PC- Spiels ?Unreal Tournament?, ist ein Produkt der US-amerikanischen Firmen Epic Games, Digital Extremes und Atari. Deutscher Vertriebspartner ist die Infogrames Deutschland GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Erscheinungstermin des Spieles war der 04. Oktober 2002.

Gegenstand des Indizierungsverfahrens ist die in Deutschland erhältliche PC-Version mit englischer Sprachausgabe.

Spielinhalt:

Wie bereits sein Vorgänger versetzt ?Unreal Tournament 2003? den Spieler in eine ferne Zukunft. Er schlüpft in die Rolle eines futuristischen Kämpfers, der an einem großen Turnier teilnimmt, bei dem es nach dem Vorbild altertümlicher Gladiatorenkämpfe um Leben und Tod geht. Er kämpft dabei gegen ?Menschen, Droiden, Außerirdische und ... Dinger, die mal Menschen waren? (Verpackungstext), die im Einzelspielermodus vom Computer gesteuert oder im Mehrspielermodus von anderen Spieler über Netzwerk oder Internet gelenkt werden. Die Kämpfe werden in weitläufigen, futuristischen Landschaften und verwinkelten Gebäudekomplexen ausgetragen, die allesamt - ebenso wie die einzelnen Spielfiguren - optisch ansprechend und detailgetreu modelliert sind, wobei Grafik- und Soundeffekte sich am Rande des derzeit Machbaren befinden.

Wiederum kann man zwischen fünf verschiedenen Spielvarianten wählen: Im Deathmatch muss der Spieler gegen verschiedene Gegner antreten, die mit jeder Runde stärker und zahlreicher werden. Gekämpft wird ?ohne jede Regel, jeder gegen jeden, alles ist erlaubt. Derjenige mit den meisten Abschüssen hat gewonnen.? (Handbuchtext).

Im Team Deathmatch kämpft der Spieler nicht allein, sondern an der Seite seiner Kameraden ums Überleben gegen das gegnerische Team. Bestimmendes Spielelement ist somit das Abschießen möglichst vieler Gegner, und zwar so schnell und effizient - am besten durch Kopfschuss - wie möglich, ohne dabei selbst zu stark verletzt bzw. zu oft getötet zu werden.
Dieses Element zieht sich auch durch alle anderen Spielvarianten, in denen sich lediglich der spielerische Kontext ein wenig verändert.

Bei Capture the Flag hat jedes Team die Aufgabe, seine Fahne zu verteidigen und die Fahne eines gegnerischen Teams in seinen Besitz zu bringen. Die Fahnen sind an einem markanten Punkt im Territorium des jeweiligen Teams aufgestellt. Schafft man es, die gegnerische Flagge zu stehlen, bekommt das eigene Team einen Punkt. Wer am Ende eine bestimmte Punktezahl erreicht, ist der Sieger. Die Eroberung einer feindlichen Flagge wie auch die Verteidigung der eigenen ist dabei nur durch den Einsatz starker Feuerkraft möglich. Den mit der eigenen Fahne flüchtenden Feind kann man nur stoppen, indem man ihn erschießt und die auf diese Weise wieder vakant werdende Fahne einsammelt.

Double Domination ist ein weiteres Teamspiel. Hier gilt es, zwei in der Spiellandschaft gelegene Kontrollpunkte zu erobern und für mindestens zehn Sekunden zu besetzen, um so Punkte zu verdienen. Einen Kontrollpunkt erobert man, indem man ihn erstmalig in Besitz nimmt oder den darauf befindlichen Gegner abschießt. Kontrollpunkte zu verteidigen bedeutet, jeden sich diesem Punkt nähernden Gegner auszuschalten, bevor er den Kontrollpunkt betreten kann.

Die neue Spielvariante Bombing Run erinnert an futuristisches Rugby oder American Football. In der Mitte der Spiellandschaft befindet sich eine Art Ball, der aufgesammelt werden muss. Jedes Team hat ein Tor, durch das dieser Ball vom Gegner entweder mittels eines Ballgeschützes geschossen oder einfach hindurchgetragen werden muss, um Punkte zu erzielen. Der balltragende Spieler hat dabei nur die Kontrolle über das Ballgeschütz, seine Lebensenergie erholt sich dafür kontinuierlich, sofern er nicht weitere beschossen wird. Ist ein Team im Angriff, ist es die Aufgabe der nichtballtragenden Spieler, alle gegnerischen Verteidiger unter Zuhilfenahme des kompletten Waffenarsenals zu eliminieren, um den Weg für den Ballträger ?freizuräumen?. Ist man in der Verteidigung, gilt es den Ball vom balltragenden Gegenspieler zurückzuerobern. Dies ist nur möglich, indem man diesen solange mit seinen Waffen beschießt, bis er stirbt und den Ball freigibt. Aufgrund dessen bereits beschriebener Regenerationsfähigkeit kann dies verhältnismäßig lange dauern und bedeutet praktisch, dass man den Gegner auf dessem Lauf so eng wie möglich verfolgt, im quasi die ganze Zeit ?im Nacken sitzt? und solange mit einer möglichst starken Waffe auf ihn schießt, bis er endlich eliminiert ist - oder die eigene Munition vorher zur Neige geht. In dieser Spielvariante wechseln Führung und Ballbesitz bis zum Gewinn eines Teams ständig; das Spielgeschehen ist vom permanenten, feuerkraftstarken ?Draufhalten? auf gegnerische Angreifer, Verteidiger oder Ballträger bestimmt.

Wie beim Vorgänger gibt es zahlreiche, verschiedene Spiellandschaften, sog. ?Maps?, in denen das Spielgeschehen stattfindet. Diese variieren von fantasievollen Mondlandschaften über Wolkenkratzer-Schluchten zu weiten, durch zahlreiche Gänge verbundenen Gebäudekomplexen. Das Waffenarsenal des Spielers bietet neben den üblichen Sturm- und Lasergewehren unter anderem eine sog. Minigun mit rotierendem Mehrfachlauf, die Geschosse in konzentrierter Schussfolge abfeuert, sowie eine Nadelgeschoss-Kanone, die auf ?auf organischem Gewebe Verbrennungen zweiten oder dritten Grades sowie schwere Verätzungen? (Handbuchtext) erzeugt und den bereits aus dem Vorgänger bekannten Raketenwerfer, dessen explodierende Geschosse den Gegner in Einzelteile zerfetzen. Die Waffen verfügen zumeist über zwei verschiedene Feuermodi, die z.B. für eine breitere Streuung sorgen, was für den Nahkampf vorteilhaft ist, oder das Heranzoomen zum Zwecke eines genaueren Treffers aus der sicheren Distanz ermöglichen. Daneben findet der Spieler in jeder Arena weitere Goodies wie Gesundheitsfläschchen, Schilde oder Schadensverstärker. Die Mitstreiter und Gegner sind großenteils Menschen und menschenähnliche Außerirdische und Roboter. Es gibt sowohl männliche als auch weibliche und sie tragen Namen wie ?Scarab?, ?Remus? und ?Torch?. Ihr Charakter definiert sich aus den vier Werten Genauigkeit, Aggressivität, Gewandtheit und Taktik, außerdem erhält man die Information, welches die jeweilige Lieblingswaffe des Charakters ist.

Das gesamte Spielgeschehen weist nicht zuletzt durch die verwendeten eindrucksvollen Grafik- und Soundeffekte einen hohen Grad an Realismus auf. Spielfiguren, Gebäude, Landschaften und Waffen sind detailliert und lebensecht dargestellt. Dieses trifft auch auf das Kampfgeschehen zu, das zumindest in der englischen Sprachversion bedrückend real dargestellt wird. Von Geschossen getroffene Gegner werden zurückgeworfen, ihre Körper zerfetzen in der Explosion der Granaten. Abgesprengte Körperteile fliegen durch die Luft und verstreuen sich auf dem Boden, Blut und Körperteile bleiben - zumindest vorübergehend - an Wänden kleben. Läuft man beim Abschuss dicht hinter einem Gegner her, scheint dessen Körper förmlich in einer Blutwolke zu explodieren. Dabei stoßen die getroffenen Figuren realistische Schmerzens- und Todesschreie aus, man hört ab und zu sogar die Knochen knacken, wenn ein Körper beim Absturz aufprallt.
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (?USK?) hat die PC-DOS Version des Spieles ?Unreal Tournament 2003? mit Prüfung vom 01.10.2002 (USK-Registriernr. 7557/02) als ?geeignet ab 16 Jahren? eingestuft. Allerdings ging die USK bei ihrer Prüfung irrig davon aus, dass die deutsche Verkaufsversion nicht den Gewaltdarstellungslevel der englischen Sprachversion enthielte:

?Durch den Publisher wurde bezüglich der Lokalisierung erklärt: Aus dem Spiel wurden Blut- und Splattereffekte entfernt. Körper platzen nicht auseinander, es gibt keine Blutlachen. Technisch wurde dies so realisiert, dass der Schieberegler für den Gore- Level standardmäßig auf ?low? gesetzt und ausgeblendet wird. Infogrames wird weltweit kein Patch publizieren, mit dem dieser Schalter wieder sichtbar wird, beziehungsweise die Lokalisierung auf andere Art aufgehoben werden kann.?

Die Blut- und Splattereffekte wurden jedoch keineswegs aus dem Spielcode entfernt, vielmehr sind sie nach der normalen deutschen Installation bereits auf der Festplatte und können durch zwei kleine Veränderungen leicht wieder hergestellt werden, ohne dass es dem Download bestimmter Dateien bedürfte. Was genau zu tun ist, erfährt der Spieler beispielsweise auf der Internetseite von ?gamesweb.com?:

?Mit diesem kleinen Trick kommen endlich auch Käufer der deutschen Version von Epics Meisterwerk ?Unreal Tournament 2003? in den Genuss einer vollkommen unzensierten Spieldarstellung. (...) Sucht im System-Ordner des Spiels (meist C:/UT2003/System) nach den Dateien Default.ini und UT2003.ini. Öffnet beide mit einem beliebigen Texteditor und sucht darin nach der Zeile Language=det. Ersetzt ?det? nach dem Gleichheitszeichen durch ?ger? und speichert die Änderungen ab. Nun sollte das Spiel in englischer Sprache und absolut ungeschnitten laufen.?

Tatsächlich kann man auf diese Weise ohne sog. Bloodpatches oder andere Hilfsmittel durch eine kleine Veränderung des auf der Festplatte installierten Spieles den höchsten Gewaltlevel einstellen. Die beschriebenen Gewaltdarstellungen sind somit spielimmanent und als Basis für die Überprüfung heranzuziehen.

Die USK beschreibt ?Unreal Tournament 2003? in ihrem Gutachten weiter als

?einen Ego-Shooter mit hohem Actionanteil. In einer akustisch und optisch dichten Atmosphäre bewegt sich der Spieler in der Ich-Perspektive durch weitläufige Gebäude oder über freies Land. Dabei auftauchende menschenähnliche und nichtmenschlich gestaltete Spielfiguren sind vorrangig zu ?töten?.?

Das Sozialreferat der Stadt München beantragt die Indizierung des Computerspieles ?Unreal Tournament 2003?, da dessen Inhalt jugendgefährdend i.S. von § 1 I 1 GjS sei. Zur Begründung der Eignung zur Verrohung und Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen wird im wesentlichen ausgeführt:

?Das Spiel fordert den Spieler zur Vernichtung menschlichen bzw. menschlich wirkenden Lebens auf und inszeniert die Brutalität dieser Vernichtung und deren schmerzhafte Auswirkungen für die Betroffenen zugleich als blutreiches und lustvolles Spektakel: Körper zerbersten unter meist roten Blutfontänen, zerfetzte Körperteile springen wie Gummibälle durch blutbenetzte Szenerien und verweilen einige Zeit, teilweise sind Körperteile noch zu erkennen (z.B. Körper ohne Kopf, Rumpf mit Beinen). Auf Boden und Wände klatschende Extremitäten verursachen Geräusche, die wie das Knacken von zerbrechenden Knochen klingen, gelegentlich stoßen die Figuren Todesschreie aus.

Natürlich wirken die Szenerien, Spielfiguren und splatternden Körper nicht wirklich real. Dennoch identifiziert sich der Spieler mit seiner Figur und ?leidet? mit ihr. Im permanenten Stress des Spieles und der ständigen Todesgefahr verschaffen ihm die brutalen Tötungsszenarien Genugtuung. (...)

Der Zusammenhang, dass das möglichst effektive und lustvolle Abschlachten menschlich agierender Gegenspieler belohnt wird, ist gewaltverharmlosend und kann eine bejahende Sichtweise für Gewalt fördern. (...)?

Die Verfahrensbeteiligten wurden form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über den Antrag gem. § 15a GjS entschieden werden soll, haben sich jedoch nicht geäußert. Sie erhebt keine Einwendungen gegen die Behandlung im vereinfachten Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Computerspieles Bezug genommen. Die Mitglieder des 3er- Gremiums haben
wesentliche Teile des Spieles vorgespielt bekommen und sich zugleich durch eigenhändiges Spielen einen Eindruck von dessen ?Erlebnisqualität? verschafft. Die Entscheidung sowie die Entscheidungsbegründung in vorliegender Fassung wurden einstimmig beschlossen und gebilligt.


G R Ü N D E


Das Computerspiel ?Unreal Tournament 2003? war antragsgemäß zu indizieren.

Sein Inhalt ist offenbar geeignet (§ 15a Abs. 1 GjS), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal ?sittlich zu gefährden? in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.

Das OVG Münster hat in einer richtungsweisenden Entscheidung (Urteil vom 24.Oktober 1996/20 A 3106/96) noch einmal betont, dass den Zweck des § 15 a GjS die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie die Entlastung des Zwölfergremiums darstellt.(...) Das Zwölfergremium soll von der routinehaften Anwendung seiner Bewertungsmaßstäbe sowie von solchen Entscheidungen freigestellt werden, die auf der Grundlage seiner bisherigen Praxis zweifelsfrei nicht anders als im Sinne des Indizierungsantrages ausfallen können. Danach spricht alles dafür, eine Jugendgefährdung als ?offenbar gegeben? im Sinne des § 15 a GjS Abs. 1 anzusehen, wenn sie sich aus denjenigen abstrakt-generellen Kriterien und Bewertungsgrundlagen ergibt, die im Plenum der Bundesprüfstelle Anerkennung gefunden haben und als feststehend gehandhabt werden.

Computerspiele, die den Spieler zur Vernichtung menschlichen Lebens auffordern und die Schrecken dieser Vernichtung und deren schmerzhafte Auswirkungen für die Betroffenen zugleich als blutreiches und lustvolles Spektakel inszenieren, sind in der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle stets als verrohend und damit sozialethisch desorientierend eingestuft worden. Dies gilt unter anderem für eine Reihe ?Unreal Tournament 2003? gleichgearteter Spiele, in denen die Tötung von Menschen mit Hilfe diverser Waffen eine wesentliche Rolle spielt (z.B. ?Unreal Tournament?, ?Return to Castle Wolfenstein?, ?Soldier of Fortune?, ?Aliens versus Predator?, ?Medal of Honor Underground?, ?Max Payne?, ?Wolfenstein 3D?, ?Severance - Blade of Darkness?, ?Doom?, ?Duke Nukem 3D?, ?Quake III Arena?, ?Heretic?, ?Kingpin?, etc.).

Das antragstellende Sozialreferat hat hier zu Recht die desensibilisierende und verrohende Wirkung der detaillierten Gewaltinszenierung kritisiert, die in ?Unreal Tournament 2003? stattfindet. Besonders schwer wiegt hierbei, dass das gezielte Abschlachten und das Auslöschen von menschlichen und menschenähnlichen Spielfiguren auf brutalste Art und Weise in Form eines unterhaltsamen und fast sportlichen Wettkampfspektakels ausgetragen wird.

Das 3er-Gremium der Bundesprüfstelle folgt der Einschätzung des Antragstellers nach umfangreicher Sichtung und Würdigung des Spieles, auch unter Heranziehung des Vorgutachtens der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).

Das Spiel ?Unreal Tournament 2003? ist nach Auffassung des Gremiums ein typischer Ego-Shooter, der seine simple Philosophie - ?Töte-oder-werde-getötet? - mit überaus fragwürdiger Selbstverständlichkeit vertritt. Erklärende Rahmenhandlungen oder gar die Einbettung in einen ethischen oder moralischen Kontext sucht der Spieler vergebens. Alleiniger Sinn und Zweck des Spiels ist das schnelle, erbarmungslose Töten aller in der Spielwelt befindlichen Gegner. Je mehr der Spieler tötet, desto eher überlebt und gewinnt er. Schafft er es, fünf oder mehr Gegner zu erledigen, ohne vorher selbst getötet zu werden, so befindet er sich auf einem ?Killing Spree? (Tötungsorgie), was vom Kommentator anerkennend bescheinigt wird. Dieses gilt es noch zu steigern, um weitere Tötungsserien zu erreichen (?Rampage?; ?Domination?, ?Unstoppable?; ?Godlike?). Je schneller und präziser der Spieler tötet, desto mehr Lob erfährt er durch die digitale Stimme des Spielkommentators. Hat der Spieler einen Gegner erledigt, bleiben ihm drei Sekunden Zeit, einen weiteren Spieler auszuschalten, um so einen sogenannten ?Double Kill? zu erreichen. Behält er diesen Tötungsabstand bei, steigert sich seine Leistung zum Multi-, Ultra- bzw. Monster-Kill. Ebenso werden gezielte Kopfschüsse, die zur Enthauptung des Gegners führen, sowie der jeweils erste Abschuss eines Levels (?First Blood?) prämiert. Der Spieler erlangt auf diese Weise den Eindruck, das Töten der Gegner mache Spaß und der, der am schnellsten und besten tötet, ist auch der beste Spieler. Emotionen wie Mitleid, Trauer oder Schmerz sollen ihn dabei nicht stören.
Schon im Vorspann treten die Helden des Spiels auf, drei coole, starke und kampferfahrene Krieger in Gestalt eines farbigen Green Beret-Soldaten, eines typisch amerikanisch anmutenden Helden mit graumelierten Schläfen und einer jungen hübschen Frau, allesamt bekleidet mit imposanten Kampfuniformen, die an die Brustpanzer römischer Gladiatoren erinnern. Sie müssen antreten gegen drei hässliche, brutale Punks, und alle 6 werden von der Menge bejubelt und von den Kommentatoren des Wettkampfes angepriesen. Der Spieler möchte so sein wie sie, einer der starken und unbesiegbaren Helden. Im Einzelspielermodus tritt er dann im Halbfinale und Finale sogar gegen einige seiner ?Vorbilder? an und kann nur Gesamtsieger werden und alle vier Goldpokale erhalten, wenn er auch diese besiegt.

Das Spielgeschehen versetzt den Spieler in einen permanenten Anspannungszustand, der aus fortwährender Bedrohung durch die gefährlichen Gegner sowie aus dem durch den Spielablauf vorgegebenen Zeitdruck entsteht. Allein durch die Anwendung der zahlreichen, mächtigen Waffen und durch das Auslöschen und ?Zerlegen? der Gegner erfährt der Spieler ?positive? Gefühle, er unterbricht so (kurzzeitig) den Zeitdruck, verschafft sich ein besseres Punktekonto und stoppt (vorübergehend) die feindlichen Attacken. So werden die an sich grausam angelegten Tötungsszenarien wohlwollend vom Spieler angenommen und als befreiend empfunden. Zwar ist das lustvolle ?Zersplattern? der menschlich aussehenden Gegenspieler vom Spielablauf nicht zwingend vorgeschrieben, es macht gleichwohl einen wesentlichen Spielanreiz aus.

Die Macher von ?Unreal Tournament? setzen auch mit ihrer neuesten Produktion ?Unreal Tournament 2003? weiterhin, nicht zuletzt aus absatzstrategischen Gründen, vor allem auf den ?Erbarmungslos-Kick?: ohne ethische oder moralische Konflikte die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens zu brechen und dabei Vergnügen und Spielspaß zu empfinden. Das Spiel sorgt nicht für die nötige Distanzierung vom Normverstoß, dieser ist vielmehr Sinn des Spiels. Im Gefechtfeuer des modernen Waffenarsenals, das nur von den Todesschreien der sich in realistischen Verwundungen und Todeskämpfen windenden Krieger unterbrochen wird, deren Blut und Körperteile sich durch das Gesichtsfeld des Spielers über die Spiellandschaft ergießen, steigert sich der Spieler in eine Art virtuellen ?Todesrausch?. Das Spiel erreicht so eine Erlebnisqualität, die eine ?bejahende (An-)Teilnahme? am Gewaltgeschehen fördert, wie sie die Rechtsprechung zum § 131 StGB als Indiz für Gewaltverherrlichung und -verharmlosung voraussetzt.

Dadurch, dass der alleinige Spielzweck von ?Unreal Tournament 2003? die Ausübung brutalster Gewalt gegen Menschen und menschenähnliche Wesen ist, auf der anderen Seite das Spielgeschehen aber in keiner Weise auf die Schmerzen und Leiden der Opfer eingeht, vielmehr die Verursachung dieses Leidens durch Punkte und zusätzliche Kommentare belohnt wird, wirkt das Spiel der Ausbildung von Empathie, der Fähigkeit zum Empfinden von Mitleid mit anderen Personen, entgegen. Diese emotionalen Fähigkeit muss im Kindes- und Jugendalter ausgebildet werden und stellt später eine wesentliche Grundlage für moralische Entscheidungen dar. Alleine dieser Beitrag zu einer schwerwiegenden sozialethischen Desorientierung reicht als Indiz für eine Jugendgefährdung aus, die dem oberen Bereich der Skala des § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS zuzuordnen ist.

Nicht indiziert werden dürfen Medien gemäß § 1 Abs. 2 GjS, wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft dienen. Der Bundesprüfstelle ist es aufgegeben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und wie weit ein Antragsobjekt der Kunst dient und nachfolgend die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstschutz vorzunehmen. Entscheidend für die künstlerische Wertigkeit eines Objektes sind nach Vorgabe des BverfG: a) die selbständige künstlerische Gestaltung der jugendgefährdenden Passagen und ihre Einbindung in die Konzeption des Gesamtwerkes; b) die Eindimensionalität bzw. Vielstufigkeit übermittelter Botschaften; c) das Ansehen, das ein Werk bei Fachöffentlichkeit und Publikum genießt.

Das 3er-Gremium hat zur Ermittlung der Werkhöhe deutschsprachige Internetseiten mit ausführlichen Spielbeschreibungen und Kommentaren herangezogen, die von den Internetangeboten einschlägiger Online-Spielemagazine stammen bzw. über Eingabe des Spiel-Titels in die Suchmaschinen ?Google? ermittelt wurden. In diesen Berichten wird ?Unreal Tournament 2003? durchgehend positiv bewertet. So schreibt z.B. das Online- Magazin Gamestar.de: ?Massig Levels, durchdachte Waffen und Bombast-Grafik: Epic hat an nichts gespart und den zweiten Teil der Ballerorgie konsequent aufgebohrt.? Chip- Online meint: ?Die Zukunft der Ego-Shooter hat begonnen: UT2003 stellt alles bisher da gewesene in den Schatten und erweitert die Grenzen des technisch machbaren.? Bei Gamesweb.com war ?Unreal Tournament 2003? Spiel der Woche: ?Die Atmosphäre ist fantastisch, die Grafik bleibt womöglich bis zu ?Doom III? unübertroffen, das Level-Design stimmt und für Langzeit-Motivation ist ebenfalls gesorgt.? Und auch PC Player Forever ist der Meinung: ?einen besseren Action-Ego-Shooter gibt es derzeit einfach nicht.?

Das Gremium hat in der Gesamtschau das hohe Niveau der Sound- und Grafikeffekte von ?Unreal Tournament 2003? wie auch die sich daraus im Spielgeschehen ergebende atmosphärische Dichte anerkannt. Gleichzeitig ist das Gremium aber der Überzeugung, dass in dem besonderes hohen Maß an Brutalität, mit dem die Kampf- und Tötungsvorgänge präsentiert werden, eine grausame und unmenschliche Gesinnung erkennbar wird. Diese grausame und unmenschliche Gesinnung überwiegt deutlich alle etwaigen künstlerischen Aspekte und verleiht der Jugendgefährdung eine Schwere, die eine andere Entscheidung als die zu Gunsten des Jugendschutzes nicht zulässt.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS liegt nicht vor. Die Richtung der Entscheidung nach § 2 GjS ist stets in der Weise vorgezeichnet, dass die Listenaufnahme einer jugendgefährdenden Schrift dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme: Der Sinn der Ermessensermächtigung des § 2 GjS besteht darin, der Bundesprüfstelle zu ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall - ausnahmsweise - angemessen erscheint (OVerwG NRW, Urteil vom 23.05.1996, 20 A 298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht vor. Das Interesse der ?Unreal?-Fangemeinde und auch das anderer Spieler ist weiterhin ungebrochen, was sich auch an den guten Verkaufszahlen von ?Unreal Tournament 2003? ablesen lässt. Seit dem Erscheinen des Vorgängers sind zahlreiche Spieler-Clans entstanden, die weiterhin, insbesondere unter Ausnutzung der Onlinefähigkeit des Spieles, aktiv sind.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO). Außerdem kann innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gremium gestellt werden (§ 15a Abs. 4 GjS).


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     27.02.2003 - Dr.med.Wurst - LOL   
    LOL



     27.02.2003 - hex_50493D33 - War ja klar   
    es war ja wohl ab zu sehen, dass Ut2k3 indiziert wird. Ist mir erhlich gesagt egal (ich bin 17 und ahb eine eng. version, die auch in frankreich vertrieben wird und da steht drauf, dass es ab 15+ ist)
    warum ist es in der eu erlaubt (ab 15+) und hier wirds indiziert. sind die franzoßen etwa nicht so wie wir, oder die engländer oder die neiderländer sind die anders Anscheinend schon. was mich wundert ist ja, dass CCGenerals indiziert wird. Ein einfaches billiges Strategiespiel!!!!!!!!!! Ohne blut oder etwas in der art!!!!!!!!!!!!
    Ich bin der Meinung, dass wir die Bundeswehr indizieren (für personen unter 88 Jahren), da die mit echten Wafen auf echte Menschen schießen. Und der liebe President bush und herr schröder über das leben der Iraker einfach so mal entscheiden können.



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